Grundgesetz

Menschenbild Pluralismus Toleranz Minderheitenschutz

Grundgesetz

 

Frieder Grießhammer

Menschenbild

Der Mensch wird nicht als isoliertes Individuum betrachtet.
Das Grundgesetz gibt eher die Richtung vor, wie sich Staat und Bürger untereinander gegenüber verhalten sollen, und ab wann wessen Interessen wichtiger sind.

Artikel 1, 2, 12, 19 & 20 GG

Menschenbild II

Menschenbild III

Pluralismus

Beschreibt die Vielfalt der gesellschaftlichen Kräfte, die in der Gemeinschaft eine Rolle spielen.
Macht wird nicht zentral gebündelt, sondern verteilt sich auf verschiedene, von einander unabhängige Gruppen der Gesellschaft.

Artikel 5, 8, 9, 21 & 38 GG

Pluralismus II

Pluralismus III

Toleranz

Gelten- und Gewährenlassen anderer Überzeugen, Handlungsweisen und Sitten.
Dies schützt ein bestehendes System, da fremde Auffassungen zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht zwangsläufig übernommen werden.

Artikel 3 & 4 GG

Toleranz II

Minderheitenschutz

Freiheit und Gleichheit von Minderheiten und ihr Schutz vor Diskriminierung. Beruht auf dem Gleichheitsgrundsatz und Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.
Gilt für alle, egal ob Angehörige von Minderheiten oder nicht.

Artikel 3 GG

(nicht ausdrücklich geregelt; gelöst durch strikte Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot)

Toleranz III & Minderheitenschutz II

Quellen